Immo News · 22. Oktober 2026
Eigenheim sanieren: Finanzamt erkennt Kosten unter engen Voraussetzungen an.
Sanierungskosten können in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Haus unbewohnbar ist und die Ausgaben zwingend und außergewöhnlich sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Sanierungskosten eines baufälligen Eigenheims unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Voraussetzung ist, dass das Haus der einzige Wohnsitz der Eigentümer ist und ohne die Sanierung unbewohnbar bleibt.
Die Kosten müssen zwingend entstehen, also eine rechtliche, sittliche oder tatsächliche Verpflichtung darstellen, und sie müssen außergewöhnlich sein, das heißt höher als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Außerdem dürfen sie nur zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verwendet werden, nicht für wertsteigernde Verbesserungen.
Vom abzugsfähigen Betrag muss ein Vorteilsausgleich abgezogen werden, wenn durch die Sanierung ein Mehrwert entsteht, etwa durch neue Heizung oder Fenster. Der genaue Betrag wird noch vom Bundesfinanzgericht ermittelt.
Der VwGH hat den Grundsatz auch in einem weiteren Fall bestätigt, bei dem Marderschäden am Dach eines Zweifamilienhauses behoben wurden. Auch hier gelten die gleichen Kriterien für die steuerliche Anerkennung.
Quelle: Die Presse, 22.10.2026. Zusammengefasst und eingeordnet von Mueldenberg Immobilien.