Immo News · 22. Oktober 2026
Bürgschaft oder Garantie: Was Vermieter bei der Mietsicherheit wissen sollten.
Wer für einen Mieter einsteht, kann das als Bürge oder als Garant tun. Für Vermieter ist der Unterschied groß, und beide Erklärungen brauchen eine Unterschrift auf Papier.
Gerade bei Studierenden, Berufseinsteigern oder Mietern mit kurzer Einkommensgeschichte verlangen viele Vermieter eine zusätzliche Sicherheit: Eltern oder Angehörige stehen dafür ein, dass die Miete bezahlt wird. Rechtlich gibt es dafür zwei Wege, die sich im Ernstfall deutlich unterscheiden.
Bei der Bürgschaft (§§ 1346 ff ABGB) haftet der Bürge nachrangig. Bei einer einfachen Bürgschaft muss der Vermieter den Mieter zuerst gerichtlich oder außergerichtlich mahnen und eine angemessene Frist abwarten, bevor er sich an den Bürgen wenden kann. Schneller geht es, wenn der Bürge als „Bürge und Zahler“ unterschreibt (§ 1357 ABGB): Dann haftet er wie ein Mitschuldner und kann sofort in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen kann der Bürge aber alles einwenden, was auch der Mieter einwenden könnte, etwa dass die Miete gemindert oder die Forderung strittig ist.
Bei einer Garantie verspricht der Garant, dass der Mieter seine Verpflichtungen erfüllt, und verzichtet ausdrücklich auf Einwendungen aus dem Mietverhältnis. Er zahlt auf Anforderung, offene Streitfragen klären Vermieter und Mieter danach untereinander. Für Vermieter ist die Garantie damit die stärkere Sicherheit. Viele Hausverwaltungen verwenden deshalb heute Garantieerklärungen statt Bürgschaften.
Für beide gilt: Die Erklärung braucht die eigenhändige Unterschrift. Das Gesetz verlangt für die Bürgschaft Schriftform, und der Oberste Gerichtshof wendet das auch auf Garantien an, weil der Garant sogar strenger haftet. Eine digitale Unterschrift erfüllt die Schriftform nicht. Bei der Übermittlung ist die Rechtsprechung dagegen großzügig: Eine eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die per Fax beim Gläubiger ankommt, ist wirksam (OGH 9 Ob 41/12p).
Ist der Vermieter Unternehmer, etwa eine Gesellschaft, und steht eine Privatperson für den Mieter ein, gelten zusätzlich Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Weiß der Vermieter oder muss er wissen, dass der Mieter seine Verpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann, muss er den Bürgen oder Garanten darauf hinweisen (§ 25c KSchG). Sonst haftet dieser unter Umständen nicht.
Quelle: OGH 9 Ob 41/12p. Zusammengefasst und eingeordnet von Mueldenberg Immobilien.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.